In einem offen Brief an Katrin Lompscher, Fraktion Die Linke im Abgeordnetenhaus, vom 8. September 2014 beklagt Dipl.-Ing. Hartmut Preiß, Prüfingenieur für den Brandschutz a. D., bereits die Situation, die im Februar 2015 durch die neuen Anwendungsregeln für Aufstellflächen der Feuerwehr auf öffentlichem Straßenland entstanden ist:
Wir berichteten in unserer Veranstaltung Architektur + Brandschutz 5 darüber.
Wortlaut des Briefes:
Wohnungsbau in Berlin
Sehr geehrte Frau Lompscher,
mit dem vom Senat verabschiedeten Stadtentwicklungsplan (STEP) Wohnen soll das Wohnungsproblem in Berlin vor allem durch Neubau, darunter auch Stadtverdichtung, einer Lösung zugeführt werden.
Entsprechend der Bauordnung für Berlin sind für jede Wohnung zwei Rettungswege erforderlich. Im Regelfall werden diese zwei Rettungswege durch eine notwendige Treppe in einem eigenen Treppenraum und durch Leitern der Feuerwehr sichergestellt.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Berliner Bauordnung im Jahre 2005 war es zulässig, den zweiten Rettungsweg über tragbare Leiter der Feuerwehr (3-teilige Schiebeleiter) bis zu einer Höhe von 12,50 m zu gewährleisten. Seit der neuen Bauordnung ist das nur noch bis zu einer Höhe von 8 m erlaubt (4-teilige Steckleiter).
Die Anleiterhöhe von 12,50 m entspricht etwa dem 4. Obergeschoss, die Anleiterhöhe von 8 m etwa dem 2. Obergeschoss.
Für Anleiterhöhen > 8 m (bis zur Hochhausgrenze von 22 m) sind auf Forderung der Berliner Feuerwehr Drehleitern als zweiter Rettungsweg einzusetzen.
Aus Bestandsgründen werden die zweiten Rettungswege bei bestehenden Gebäuden nach wie vor bis zur Höhe von 12,50 m mit der 3-teilgen Schiebeleiter gewährleistet, da diese Leitern auf den Einsatzfahrtzeugen der Berliner Feuerwehr mitgeführt werden.
Von der Berliner Feuerwehr wird bei Neubauten und Aufstockungen der Einsatz der 3-teiligen Schiebeleiter nicht mehr zugelassen. Begründet wird das mit dem Personalmangel. Zum Aufrichten der 3-teilgen Schiebeleiter werden sechs Feuerwehrleute und für die 4-teilige Steckleiter vier Feuerwehrleute benötigt. Es wird verlangt, dass bei Anleiterhöhen > 8 m eine Feuerwehrdrehleiter verwendet werden soll.
Für den Einsatz der Feuerwehrdrehleiter ist eine freie Fläche von 11 m Länge und 5,50 m Breite erforderlich. Zwischen der Aufstellfläche und der Außenwand des Gebäudes dürfen sich keine Bäume befinden. Durch den ruhenden Verkehr auf beiden Straßenseiten ist diese erforderliche Breite für die Feuerwehrdrehleiter in vielen Fällen nicht gegeben (vorhanden ist nur die für den Straßenverkehr erforderliche Mindestbreite von 3 m).
Es ergaben sich schon Situationen, dass neben einem bestehenden fünfgeschossigen Wohngebäude die Baugenehmigung für den Dachausbau eines viergeschossigen Wohnhauses versagt wurde, weil der Dachausbau als Neubau betrachtet wurde und hierfür der Einsatz der 3-teiligen Schiebeleiter nicht zulässig und die erforderliche Breite für die Feuerwehrdrehleiter nicht ausreichend sei.
Diskussionen mit Verantwortlichen der Berliner Feuerwehr zum Einsatz der 3-teilgen Schiebeleiter, zum schnellen Umsetzen parkender Fahrzeuge und zum Einsatz anderer Rettungsmittel blieben mit Verweis auf den schrumpfenden Personalbestand bisher erfolglos.
Zur Sicherstellung der erforderlichen Rettungswege aus einem Geschosswohnungsbau unterhalb der Hochhausgrenze wird es deshalb zukünftig, wenn Feuerwehrdrehleitern wegen des ruhenden Verkehrs nicht aufgestellt werden können, erforderlich sein:
– Errichtung von mindestens zwei notwendigen Treppenräumen, die durch einen notwenigen Flur miteinander verbunden sind oder
– Herstellung eines Sicherheitstreppenraumes mit Notstromversorgung für die Druckbelüftung oder
– Herstellen von Außentreppen vor der Fassade.
Die Anforderungen an Sicherheitstreppenräume unterhalb der Hochhausgrenze sind nicht festgelegt. Die Berliner Feuerwehr orientiert sich an den Festlegungen für Hochhäuser, die m. E. für ein 5-geschossiges Gebäude überzogen sind.
Im STEP Wohnen des Senats fand ich keine Aussagen zur Sicherstellung der Rettungswege im Wohnungsneubau.
Nach meiner Einschätzung ist wegen der unzureichenden Festlegungen zu den Rettungswegen ein preiswerter Wohnungsbau nicht möglich und es ist fraglich, ob bei den ausgewiesenen Wohnungsneubaubestandorten die erforderlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Rettungswege berücksichtigt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Hartmut Preiß
Weitere Infos:
Oberste Senatsverwaltung: Schreiben_an_Prüfingengieure_Brandschutz
Datum 23. Februar 2015
Bautechnische Prüfungsverordnung (BauPrüfV)
Aufgabenerledigung der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
http://www.slideshare.net/Reinhard57/aufstellflchen-der-feuerwehr-ist-berlin-noch-zu-retten
Eine weiterführende Information zum Thema 2. Rettungsweg bietet das Editorial der
Deutschen Feuerwehrzeitung 4/2015 von
Dipl.-Ing. Frieder Kircher, Leitender Branddirektor der Berliner Feuerwehr:
Brauchen wir einen zweiten Rettungsweg?
Quelle: BRANDSchutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung 4/2015, www.kohlhammer-feuerwehr.de