In einem offenen Brief beklagte Dipl.-Ing. Hartmut Preiß, Prüfingenieur für den Brandschutz a. D., die Situation, die im Februar 2015 durch die neuen Anwendungsregeln für Aufstellflächen der Feuerwehr auf öffentlichem Straßenland entstanden ist:
Wir berichteten in unserer Veranstaltung Architektur + Brandschutz 5 darüber.
Hier die Antwort der Senatsverwaltung:
Drucksache 17 / 15 848 · Schriftliche Anfrage · 17. Wahlperiode
Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) vom 23. März 2015
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. März 2015)
Bauordnung und Rettungswege
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
Frage 1: Welche Probleme treten in den Berliner Bezirken bei der Genehmigung von Dachgeschossausbauten auf, wenn der 2. Rettungsweg in Bestandsgebäuden nicht baulich hergerichtet werden kann und die Feuerwehr mit der Kraftfahrdrehleiter mangels ausreichendem Platz auf der Fahrbahn nicht anleitern kann?
Antwort zu 1: Der zweite Rettungsweg über Leitern der Feuerwehr ist nur gegeben, wenn die Feuerwehr die Möglichkeit hat, ihr Fahrzeug so aufzustellen, dass der Anleitervorgang auch möglich ist. Anhaltspunkt für das Anleitern der Feuerwehr bietet das Merkblatt „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken.“ Der Brandschutznachweis hat die entsprechenden Angaben zu enthalten. Für Gebäude ab Gebäudeklasse 4 wird der Brandschutznachweis geprüft. Kann der zweite Rettungsweg nicht über die Leiter der Feuerwehr sichergestellt werden, ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens nur durch einen zweiten baulichen Rettungsweg oder einen Sicherheitstreppenraum zu erreichen.
Frage 2: Warum hat der Senat mit Schreiben vom 23.02.2015 den Ausbau von Dachräumen in vielen bebauten Gebieten von Berlin gestoppt, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Veränderung der Gesetzeslage eingetreten ist, die Dachräume zu diesem Zeitpunkt bereits hätten ausgebaut sein können und die vorgesehenen Rettungswege für die Wohnungen im Dachraum sich nicht von den Rettungswegen der darunter liegenden Wohnungen im 4. Obergeschoss (1. Rettungsweg über den Treppenraum im Vorderhaus und 2. Rettungsweg über die auf dem öffentlichen Straßenland stehende Kraftfahrdrehleiter) unterscheidet? Welche Straßen sind von der Neuregelung betroffen?
Antwort zu 2: Das Schreiben vom 23.02.2015 an die Bauaufsichtsämter und die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz hat keine Bauvorhaben gestoppt, sondern nur die Rechtslage beschrieben.
Frage 3: Wie wird der 2. Rettungsweg in Bestandsgebäuden sichergestellt oder ersetzt, wenn insbesondere in Quergebäuden und Seitenflügeln gründerzeitlicher Altbauquartiere die vierten und fünften Obergeschosse nicht mit Kraftfahrdrehleiter oder Steckleitern der Feuerwehr erreicht werden können?
Antwort zu 3: Siehe Antwort zu 1.
Frage 4: Seit wann gilt das Rettungswegsystem der Berliner Bauordnung für Normalbauten, insbesondere Wohnhäuser, unverändert, d.h. im Regelfall wird der zweite Rettungsweg über die Leitern der Feuerwehr, insbesondere über die Kraftfahrdrehleiter, geführt?
Antwort zu 4: Bei der Sicherstellung des zweiten Rettungsweges über die Leitern der Feuerwehr handelt es sich um eine historische Regelung.
Frage 5: Ist dem Berliner Senat bekannt, dass bei den nach DIN 14701 beschafften Drehleitern der Auslegungspunkt in zwölf Metern Entfernung und in 23 Meter Höhe bei einer Abstützbreite von 3 m mit halber Korbbelastung erreicht werden musste und die Flächen für die Feuerwehr auf Privatgrundstücken auf diese Drehleitern nach DIN 14701 abgestimmt wurden?
Antwort zu 5: Die DIN 14701 wurde 2006 durch die DIN EN 14043 für vollautomatische Drehleitern und durch die DIN EN 14043 für halbautomatische Drehleitern ersetzt.
Frage 6: Ist sichergestellt, dass bei Veränderungen im Straßenland, z. B. Einbau von Oberleitungen für Straßenbahnen, Schaffen von Parkflächen für den ruhenden Verkehr, Anordnung von Querstatt Längsparken in Anwohnerstraßen etc. keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen und insbesondere die Feuerwehr für ihre Fahrzeuge ausreichend Stellfläche im Brandfall vorfindet?
Antwort zu 6: Die Berliner Feuerwehr wird beim Bau von Betriebsanlagen der Straßenbahn – wie u. a. von Fahrleitungsmasten mit Oberleitungen – soweit diese Vorhaben im Einzelfall planfeststellungsbedürftig sind (vgl. § 28 Personenbeförderungsgesetz), im Planfeststellungsverfahren durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde beteiligt, um deren Belange berücksichtigen zu können.
Frage 7: Wie wird die Berliner Feuerwehr bei baulichen Veränderungen und straßenverkehrlichen Anordnungen beteiligt und von wem und nach welchen Kriterien wird zwischen unterschiedlichen Anforderungen abgewogen? (siehe auch Artikel „Parken in Berlin – Erst längs, dann quer, so geht noch mehr“ in der Berliner Morgenpost vom 18.01.2015).
Antwort zu 6: Zur Verkehrsberuhigung in Wohngebieten soll in Tempo 30-Zonen die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite erforderlichenfalls durch Markierung von Senkrecht- oder Schrägparkständen, wo nötig auch durch Sperrflächen (Zeichen 298) am Fahrbahnrand, eingeengt werden. Zu straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen besteht ein Anhörungserfordernis nur von Straßenbaubehörde und Polizei. Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf von ihnen keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, keine Lärmbelästigung für die Anwohner und keine Erschwerung für den Buslinienverkehr ausgehen.
Berlin, den 09. April 2015
In Vertretung
Regula Lüscher Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Apr. 2015)